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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (Stand Juli 2015)

Zur Verwendung in allen Vertragsbeziehungen zwischen der Schwimmbad-tec Adelt & Dienelt UG (nachfolgend „Lieferant“) und Unternehmen (nachfolgend „Besteller“) für Lieferungen und Leistungen (nachfolgend zusammenfassend „Lieferung“) der Schwimmbad-tec Adelt & Dienelt UG.

1. Allgemeines, Maßgebende Bedingungen

1.1.

Die Rechtbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller richten sich ausschließlich nach den folgenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.

1.2.

Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers sind ausschließlich dann verbindlich, wenn diesen durch den Lieferanten schriftlich zugestimmt wurde.

1.3.

Die vorbehaltlose Lieferung stellt keine Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers dar.

2. Angebot, Vertragsabschluss

2.1.

Angebote des Lieferanten sind, auch bezüglich der Preisangaben, freibleibend und unverbindlich.

2.2.

Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten oder die Ausführung des Auftrages durch den Lieferanten zustande.

2.3.

An Zeichnungen, dem Angebot selbst sowie sämtlichen dem Besteller vom Lieferanten übergebenen Unterlagen behält sich der Lieferant alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe, Veröffentlichung oder Vervielfältigung sowie jedwede sonstige Nutzung bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.

2.4.

Hinsichtlich der Unterlagen, die der Besteller dem Lieferanten zur Verfügung stellt, trägt der Besteller die volle Verantwortung dafür, dass keine Rechte Dritter fremden verletzt werden und keine fremden Schutzrechte entgegenstehen.

3. Umfang der Lieferung

3.1.

Der Umfang der Lieferung wird in der Auftragsbestätigung des Lieferanten endgültig und abschließend fixiert. Nachträge, Änderungen oder vergleichbares bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.

3.2.

Beratungen unserer Mitarbeiter, insbesondere der Mitarbeiter im Innen- und Außendienst, erfolgen nach bestem Wissen und nach dem Stand der Technik und sind auf normale Betriebsverhältnisse abgestellt. Die Haftungsbeschränkung der nachstehenden Ziffer 8.7 bis 8.10 und 9 gilt auch für den Fall einer etwaigen Haftung aufgrund einer Beratung des Lieferanten.

3.3.

Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen, insbesondere solche wassertechnischer Anlagen, sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn diese schriftlich ausdrücklich durch den Lieferanten bestätigt werden.

3.4.

Sollten sich die Einsatzbedingungen, insbesondere die Wasserverhältnisse, in der Zeit zwischen dem Angebot des Lieferanten und der Lieferung ändern, ist der Besteller verpflichtet, dies schriftlich mitzuteilen.

3.5

Auf- und Einbau arbeiten sowie die Erstellung von eventuell aufgrund des Einsatzzwecks, der Einsatzdauer und/oder des Einsatzortes notwendig werdenden Prüfzeugnissen und Statik nachweisen sind nicht im Lieferumfang enthalten, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart. Sie sind als besondere Leistungen zusätzlich zu vergüten, es sei denn, dies ist ausdrücklich anderweitig vereinbart.

4. Lieferfrist, Lieferzeit, Höhere Gewalt, Lieferverzug

4.1.

Eine Lieferfrist/Lieferzeit ist ausschließlich dann verbindlich vereinbart, wenn diese durch den Lieferanten mit dessen Auftragsbestätigung schriftlich fixiert wurde. Einseitige durch den Besteller vorgegebene Lieferfristen/Lieferzeiten werden nicht Vertragsbestandteil.

4.2.

Die Lieferfrist beginnt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten, jedoch nicht bevor sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Vertrages einig sind und die entsprechenden Baufreiheiten und gegebenenfalls die behördlichen Genehmigungen vorliegen, und bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig durch den Besteller erfüllt, so verlängert sich die Frist angemessen.

4.3.

Eine angemessene Fristverlängerung tritt auch ein, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf höherer Gewalt beruht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Eingriffe von hoher Hand oder der Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die nicht schuldhaft durch den Lieferanten verursacht wurden. Dies gilt ebenso, wenn die Hindernisse während eines Lieferverzugs auftreten.

4.4.

Eine angemessene Fristverlängerung tritt auch bei einem bei Vertragsabschluss nicht absehbaren Rohstoffmangel oder nicht vom Lieferanten absehbaren Lieferstörungen, insbesondere für Energie, Betriebsmittel und Wasser, ein. Ist der Lieferant auch nach angemessener Fristverlängerung nicht in der Lage zu liefern, so ist jede Vertragspartei zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

4.5.

Eine angemessene Fristverlängerung tritt auch ein, wenn behördliche Genehmigungen oder sonstige für die Ausführungen der Lieferung erforderliche Genehmigungen (z.B. Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen) oder Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen oder einer nachträglichen Änderung des Auftrags durch den Besteller.

4.6.

Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn nichts anderweitiges ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

4.7.

Gerät der Lieferant durch eigenes Verschulden in Verzug, so kann der Besteller, sofern er nachweist, dass ihm aus der Verspätung ein Schaden erwachsen ist, eine Entschädigung von

 

höchstens 0,5 % des rückständigen Lieferwertes für jede volle Woche des Verzugs, höchstens aber insgesamt 5 % des rückständigen Wertes, verlangen.. Weitergehende oder anderweitige Ansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferungen, auch nach Ablauf einer dem Lieferanten gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug des Lieferanten beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4.8.

Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferanten gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

4.9.

Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers, so ist ab Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat (für Zinsen, Lagerkosten und Versicherungen) vom Besteller zu zahlen.

Wird eine Werkleistung geschuldet und verzögert sich die Fertigstellung durch Umstände die der Lieferant nicht zu vertreten hat, hat der Lieferant gegenüber dem Besteller Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen.

5. Gefahr Übergang

5.1

Die Gefahr geht mit Absendung ab Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Leistung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch ein Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr bereits vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.

5.2

Gehört zum Lieferumfang die Herstellung einer Werkleistung oder die Montage, geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Besteller über. Findet keine gemeinsame Abnahme statt, so geht die Gefahr mit der Inbetriebnahme der Lieferung auf den Besteller über. Wird das Werk ganz oder teilweise in Benutzung genommen, geht insofern die Gefahr bereits vor der Abnahme auf den Besteller über.

5.3

Zeigt der Lieferant dem Besteller die Fertigstellung an und verweigert der Besteller die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel, so geht die Gefahr spätestens 12 Werktage nach Anzeige der Fertigstellung auf den Besteller über.

5.4

Besondere vertragliche Vereinbarungen zum Gefahr Übergang und/oder zur Abnahme haben Vorrang.

6. Transportweg, Transportart

Transportweg und -Art werden von Lieferanten bestimmt, wenn vom Besteller nichts anderes vorgeschrieben ist.

7. Annahmeverzug

7.1.

Wird die bereitgestellte Lieferung nicht vereinbarungsgemäß abgenommen, so kann der Lieferant nach Setzung einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

8. Gewährleistung

8.1.

Mängelrügen sind vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Ablieferung beim Besteller, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach deren Entdeckung, schriftlich dem Lieferanten gegenüber anzuzeigen. Dies gilt gleichermaßen auch für unvollständige Lieferungen.

8.2.

Für Mängel leistet der Lieferant in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Wahl die Lieferung unentgeltlich nachbessert oder neuliefert.

8.3.

Die Feststellung von Mängeln muss dem Lieferanten unverzüglich schriftlich angezeigt und diesem die Möglichkeit der Überprüfung eingeräumt werden.

8.4.

Zur Nacherfüllung hat der Besteller dem Lieferanten eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Lässt der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beseitigen oder verweigert er unberechtigterweise die Nacherfüllung, so hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarte Vergütung zu mindern.

8.5.

Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahr Übergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, mutwilliger Beschädigung, mangelhafter Arbeiten Dritter, unsachgemäßer Montage oder Lagerung sowie vergleichbarer sonstiger Ursachen ohne, dass hierfür der Lieferant verantwortlich ist, entstehen.

8.6.

Durch vom Besteller oder einem unbefugten Dritten vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Gewährleistung für daraus entstehende Folgen aufgehoben.

8.7.

Soweit vertraglich nichts anderweitiges schriftlich vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr.

Bei Bauwerken, Sachen im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baustoffe und Bauteile) und Werkleistungen im Sinne von § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

8.8.

Über die vorstehenden Gewährleistungsansprüche hinausgehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Lieferung selbst entstanden sind. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.9

Soweit eine Haftung nicht schon gemäß 8.8. ausgeschlossen ist haftet der Lieferant bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten jedoch nur bis zur Höhe des typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schadens maximal bis zum Bestellwert.

8.10

Im Falle der Ziffer 8.9 ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf gedeckte Risiken der Haftpflichtversicherung des Lieferanten auf die Deckungssumme beschränkt, jedoch max. € 1.000.000,--pro Jahr und Ereignis. Der Lieferant ist bereit, dem Besteller auf Verlangen Auskunft über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung zu erteilen.

9. Haftung

9.1.

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern 8.8., 8.9. und 8.10 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

9.2.

Vorstehende Regelung gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Ansprüche wegen anfänglichen Unvermögens oder zu vertretender Unmöglichkeit.

Durch * gekennzeichnete Felder sind erforderlich.

Telefon: +49(371)80 81 25 35

E-Mail: schwimmbad-tec@web.de   

Ust-ID-Nr.298573941

Steuernummer 215/105/07689

Amtsgericht Chemnitz

Handelsregister Nr.: HRB29385 

Geschäftsführer Peter Adelt / Sebastian Dienelt