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Allgemeine Bestellbedingungen

(Stand Juli 2015)

Zur Verwendung in allen Vertragsbeziehungen zwischen der Schwimmbad-tec Adelt & Dienelt UG (nachfolgend „Käufer“) und Unternehmen (nachfolgend „Lieferant“) für Lieferungen und/oder die Erbringung von Leistungen (nachfolgend zusammenfassend „Lieferung“).

1. Maßgebende Bedingungen

1.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Käufer richten sich ausschließlich nach den folgenden Allgemeinen Bestellbedingungen.

1.2 Entgegenstehenden Bedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten sind ausschließlich dann verbindlich, wenn diesen durch den Käufer schriftlich zugestimmt wurde.

1.3 Die vorbehaltlose Annahme der Lieferung oder die widerspruchslose Bezahlung durch den Käufer bedeutet keine Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

1.4 Diese Allgemeinen Bestellbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten oder zu dessen Konzern gehörigen Unternehmen.

2. Abschluss und Umfang des Vertrages

2.1 Der Käufer bestellt ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Bestellbedingungen.

2.2 Stellt die Bestellung des Käufers das Vertragsangebot dar, so hat der Lieferant dieses innerhalb einer Annahmefrist von 5 Kalendertagen anzunehmen. Nach Ablauf der genannten Annahmefrist und mangels einer solchen nach Ablauf einer nach den Umständen üblichen Frist ist der Käufer nicht mehr an seine Bestellung gebunden, wenn die Annahme des Angebots durch den Lieferanten nicht schriftlich durch Auftragsbestätigung erfolgt ist. Eine Erklärung des Lieferanten unter Vorbehalt oder mit Änderung stellt keine Annahme des Angebots des Käufers dar, selbst wenn der Käufer nicht ausdrücklich widerspricht.

2.3 Liegt der Bestellung des Käufers ein verbindliches Angebot des Lieferanten zugrunde, erklärt der Käufer mit der Bestellung die Annahme des Angebots unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Bestellbedingungen.

2.4 Wird ein Auftrag mündlich oder fernmündlich erteilt, ist dieser nur verbindlich, wenn der Käufer diesen durch nachträgliche schriftliche oder per Fax übermittelte Bestellung bestätigt. Der Lieferant verpflichtet sich, bei Eingang der Bestellung des Käufers unverzüglich eine Überprüfung der Angaben durchzuführen und auf evtl. Abweichungen, Fehler oder sonstige Bedenken hinzuweisen.

2.5 Durch die Lieferung erklärt sich der Lieferant mit diesen Allgemeinen Bestellbedingungen einverstanden, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung vorliegt.

2.6 Ergänzungen und/oder Änderungen des vertraglich vereinbarten Lieferumfangs bedürfen für deren Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Käufers.

2.7 Der Lieferant hat die Angaben des Käufers in der Bestellung vor der Leistungserbringung auf Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und/oder sonstiger Widersprüche zu prüfen und den Käufer unverzüglich auf solche Umstände schriftlich hinzuweisen.

2.8 Die Lieferungen des Lieferanten haben stets den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik zwischen Lieferant und Käufer vereinbart. Stehen die anerkannten Regeln der Technik im Widerspruch zur vereinbarten Beschaffenheit, hat der Lieferant unverzüglich schriftlich auf diesen Widerspruch hinzuweisen.

2.9 Der Versand hat an die in der Bestellung des Käufers genannte Versandanschrift/ Versandadresse zu erfolgen, wenn nicht vor Versand eine andere Anschrift schriftlich durch den Käufer mitgeteilt wurde. Lieferort und Endverwendungsstelle der Ware können auseinanderfallen.

2.10 Der Käufer kann zumutbare Änderungen des Lieferumfangs in Konstruktion und Ausführung verlangen. Die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie hinsichtlich der Liefer-/Leistungstermine sind angemessen und einvernehmlich zu regeln, ggf. auch nach Auslieferung.

3. Preise, Zahlung

3.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise.

3.2 Innerhalb der Europäischen Union (EU) gelten die Preise als DAP, außerhalb der EU als DDP (INCOTERMS 2010).

3.3 Die Preise verstehen sich, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, frei Empfangsstelle einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten, Zoll sowie Versicherung bis zur angegebenen Versandanschrift/ Versandadresse. Das Abladen der Ware an der Versandanschrift/Versandadresse hat durch den Lieferanten zu erfolgen und ist mit den vereinbarten Preisen abgegolten.

3.4 Die Preise sind abschließend und beinhalten sämtliche Kosten, insbesondere auch für mitzuliefernde Materialien, Montage- und Bedienungsanleitungen, Schablonen, Prüfungsprotokolle und Vergleichbares.

3.5 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit eine solche abzuführen ist. Der Käufer ist berechtigt anfallende Quellensteuer sowie sonstige vor Ort geltende Steuern, Abgaben und Gebühren vom Preis einzubehalten.

3.6 Kostenvoranschläge, Besuche sowie die eingereichten Angebote sind nicht durch den Käufer zu vergüten, es sei denn, es wurde schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

3.7 Der Lieferant gestattet dem Käufer, von allen Abschlags-, Schluss- und sonstigen Rechnungsbeträgen – nach Abzug eines vereinbarten Sicherheitseinbehalts und/oder berechtigter Mängeleinbehalte sowie berechtigter Rechnungskorrekturen –Skonto in Höhe von 3 % des Bruttoauftragswertes abzuziehen, wenn die Rechnung durch den Käufer binnen einer Frist von 45

Kalendertagen bezahlt wird. Die Frist beginnt mit Rechnungseingang beim Käufer, jedoch nicht vor vereinbarter Rechnungsfälligkeit und sofern Dokumentationen, Prüfzeugnisse oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vollständiger und mangelfreier Übergabe an den Käufer. Verspätete Zahlungen, die ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Käufers haben, berechtigen dennoch zum Skontoabzug. Eine ausdrückliche vertragliche anderweitige Skontoabrede hat Vorrang.

3.8 Bis zum Zahlungsziel können keine Fälligkeitszinsen geltend gemacht werden.

3.9 Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich das Zahlungsziel nach dem vereinbarten Liefertermin.

3.10 Die Zahlung durch den Käufer kann sowohl durch Überweisung, in bar oder mittels Scheck erfolgen.

4. Lieferung, Fristen, Verzug, Höhere Gewalt Ersatzvornahme, Vertragsstrafe

4.1 Die in der Bestellung des Käufers angegebenen Liefertermine und/oder Lieferfristen sind, gegebenenfalls einschließlich genannter Anlieferuhrzeiten, verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins und/oder der Lieferfrist ist der Eingang der Lieferung inkl. vollständiger Dokumentation an der vereinbarten Versandanschrift/ Versandstelle.

4.2 Der Lieferant hat die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Im Übrigen hat sich der Lieferant mit dem Spediteur des Käufers für die Fälle, in denen kein DDP/DAP/DAT/CFR/CPT vereinbart ist abzustimmen.

4.3 Teillieferungen sind unzulässig, außer der Käufer hat diesen schriftlich zugestimmt.

4.4 Werden vereinbarte Liefertermine bzw. Lieferfristen schuldhaft durch den Lieferanten nicht eingehalten, so ist der Lieferant in Verzug. Eine gesonderte Mahnung ist nicht erforderlich.

4.5 Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die dem Käufer wegen der verspäteten Lieferung zustehenden Ansprüche gleich welcher Art.

4.6 Erkennt der Lieferant, dass vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen nicht eingehalten werden können, so hat der Lieferant dies dem Käufer unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der voraussichtlichen Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt auch bei erkannten oder erkennbaren Schwierigkeiten im Hinblick auf die Lieferung in der vereinbarten Qualität.

4.7 Im Falle des Verzuges des Lieferanten mit der Lieferung kann der Käufer dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Nachlieferung (Nachfrist) setzen. Davon unbenommen hat der Lieferant dem Käufer den aus der verspäteten Lieferung entstandenen Schaden zu ersetzen.

4.8 Wird im Falle des Verzuges des Lieferanten mit der Lieferung eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist durch den Lieferanten nicht eingehalten, so ist der Käufer berechtigt, die verspätete Ware im Namen und auf Risiko des Lieferanten anderweitig selbst zu bestellen oder aber Dritte hiermit zu beauftragen. Sämtliche damit verbundenen Kosten und/oder Aufwendungen trägt der Lieferant. Daneben ist der Käufer berechtigt, den Vertrag bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist zu kündigen.

4.9 Alle Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Käufer, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen hinauszuschieben oder, wenn die Ausführung des Vertrages ganz oder teilweise unzumutbar wird, insoweit vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Lieferanten hieraus Schadensersatzansprüche erwachsen. Als höhere Gewalt gelten sämtliche Ereignisse, die unvorhergesehen auftreten und vom Käufer nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung und Eingriffe von hoher Hand.

4.10 In Notfällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren und/oder zur Vermeidung größerer Schäden, kann der Käufer, ohne zuvor eine angemessene Nachfrist zu setzen, auf Kosten des Lieferanten eine Ersatzlieferung beauftragen oder beauftragen lassen.

4.11 Bei früherer Lieferung als vereinbart (nachfolgend „vorzeitige Lieferung“), behält sich der Käufer vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung durch den Käufer, so lagert die Ware bis zum vertraglich vereinbarten Liefertermin beim Käufer auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Die Bezahlung erfolgt bei vorzeitiger Lieferung erst zum vereinbarten Fälligkeitstag.

4.12 Der Lieferant verpflichtet sich, bei schuldhafter Überschreitung des vertraglich vereinbarten Liefertermins oder der vertraglich vereinbarten Lieferfrist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Nettoauftragssumme pro Kalendertag, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Käufers bleiben unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadensersatzansprüche angerechnet wird.

5. Geheimhaltung, Datenschutz

5.1 Der Lieferant ist zur Verschwiegenheit über sämtliche im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangten Informationen, Tatsachen und Angaben, insbesondere hinsichtlich der übergebenen Gegenständen, Dokumente, Zeichnungen, Software, verpflichtet. Jedwede Weitergabe an Dritte ist, mit Ausnahme nachweislich öffentlich bekannter Informationen, Tatsachen und Angaben, untersagt, wobei als öffentlich bekannt nur solche gelten, die durch den Käufer willentlich bekannt gemacht wurden. Der Lieferant darf die erlangten Informationen, Tatsachen und Angaben ausschließlich denjenigen Personen im Betrieb des Lieferanten zur Verfügung stellen, die zum Zweck der vertraglichen Leistungserbringung notwendigerweise beteiligt werden müssen und die sich ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet haben. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Käufers dürfen diese Informationen, Tatsachen und Angaben weder vervielfältigt noch gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung des Käufers sind alle von ihm stammenden Informationen, Tatsachen und Angaben, einschließlich Kopien und Aufzeichnungen, sowie leihweise überlassene Gegenstände, insbesondere Werkzeuge, Zeichnungen, Materialien, unverzüglich und vollständig an den Käufer zurückzugeben oder auf dessen Anforderung hin zu vernichten, verbunden mit

 

einer schriftlichen Erklärung über die erfolgte Vernichtung.

5.2 Der Käufer behält sich sämtliche Rechte, insbesondere Urheberrechte und dem Recht zur Anmeldung gewerblicher Schutzrechte, an den von ihm zur Verfügung gestellten Informationen, Tatsachen und Angaben, sowie den überlassenen Gegenständen vor.

5.3 Erzeugnisse, die nach vom Käufer entworfenen Unterlagen, Zeichnungen, Modellen oder vergleichbaren Grundlagen oder aber nach seinen vertraulichen Informationen, Tatsachen oder Angaben oder mit den Werkzeugen des Käufers oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, verwertet noch genutzt werden. Gleichfalls dürfen diese nicht Dritten angeboten oder aber geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für Druckaufträge.

5.4 Der Lieferant verpflichtet sich, die im Rahmen der Durchführung des Vertrages erhaltenen Daten des Käufers ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Vertrages zu verwenden und bei der Erhebung und der Verarbeitung dieser Daten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Der Lieferant stellt sicher, dass diese Daten nicht an Dritte weitergegeben oder anderweitig verwertet oder genutzt werden, es sei denn, der Käufer hat zuvor schriftlich zugestimmt.

6. Angebote, Prospekte, Typenblätter, Werbematerialien

Die Leistungsangaben des Lieferanten in dessen Angeboten, Prospekten, Typenblättern und sonstigem Werbematerial bzw. soweit der Lieferant nicht auch Hersteller ist, denen des Herstellers, stellen im Verhältnis zum Käufer garantierte Mindesteigenschaften der Lieferungen dar.

7. Erfindungen, Schutzrechte

7.1 An schutzfähigen Erfindungen im Rahmen der Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Käufer, insbesondere bei Entwicklungsleistungen, räumt der Lieferant hiermit dem Käufer ein unentgeltliches, übertragbares und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht ein. Der Lieferant stellt organisatorisch sicher, dass er seiner Verpflichtung zur Inanspruchnahme und Übertragung genügen kann.

7.2 Dem Lieferant ist bekannt, dass die durch den Käufer feilgebotenen Leistungen weltweit eingesetzt werden.

7.3 Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Schutzrechte Dritter, insbesondere Patente, Lizenzen, Urheberrechte und Markenrechte, nicht verletzt werden. Der Lieferant stellt den Käufer von etwaigen Ansprüchen Dritter und etwaige in diesem Zusammenhang entstehende Kosten, einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten, sowie Aufwendungen, vollumfänglich frei. Der Lieferant ist im Falle der Verletzung eines Schutzrechtes Dritter dem Käufer gegenüber zum Ersatz des diesem entstandenen Schadens, einschließlich Vermögens- und Folgeschäden, verpflichtet.

7.4 Der Käufer ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Zustimmung des Schutzrechtsinhabers zur Benutzung der betroffenen Lieferung zu bewirken.

7.5 Der Lieferant räumt dem Käufer das unwiderrufliche Recht ein, über die Lieferung zu verfügen, insbesondere diese an Dritte weiter zu verkaufen.

7.6 Die Vertragspartner unterrichten sich unverzüglich von bekanntwerdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen.

7.7 An Software, die zum Lieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation und des Quellcodes, hat der Käufer das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen entsprechend einer vertragsgemäßen Verwendung. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ist die Erstellung einer Sicherungskopie erlaubt.

8. Verpackung, Lieferschein, Rechnung, Warenursprung, Ausfuhrerklärung und Exportbeschränkungen

8.1 Die Waren sind transportgerecht zu verpacken.

8.2 Der Lieferant ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Begleitpapiere verantwortlich. Bei Gefahrgut ist der Lieferant verantwortlich, dass sowohl die Verpackung als auch die Kennzeichnung sowie das Transportmittel und dessen Kennzeichnungen den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

8.3 In der Bestellung des Käufers angegebene besondere Kennzeichnungs- und/oder Konservierungsvorschriften sowie sonstige spezifische Angaben sind vom Lieferanten einzuhalten.

8.4 Über jede einzelne Lieferung ist dem Käufer ein Lieferschein bzw. vergleichbarer Nachweis und eine gesonderte Rechnung zu erteilen. Die Rechnung hat die folgende Angaben zu enthalten: Lieferantennummer, Datum und Nummer der Bestellung, soweit vorhanden Artikelnummer des Käufers, bestellte Menge des Lieferanten, soweit vorhanden Artikelnummer des Lieferanten, Nummer und Datum des Lieferscheins, Brutto- und Nettogewicht einzeln aufgeführt, in der Bestellung angegebene Zusatzdaten des Käufers (z.B. Versandanschrift, Abladestelle, Projektnummer etc.), die vereinbarten Preis-/Mengeneinheiten. Jeder Lieferung, die mehr als einen Gegenstand beinhaltet, muss eine Packliste mit genauem Inhaltsverzeichnis unter Angabe der Bestellnummer(n) des Käufers beigefügt werden.

8.5 Bezieht sich die Rechnung auf verschiedene Bestellungen, sind die in Ziffer 8.4 gemachten Angaben für jede Bestellung gesondert aufzuführen.

8.6 Ein in der EU ansässiger Lieferant hat dem Käufer die Zolltarifnummer sowie auf Verlangen bei der Lieferung kostenfrei die Waren durch Ursprungszeugnisse zu dokumentieren. Der Lieferant hat überdies diejenigen Waren, die ihren Ursprung nicht in der EU haben, auf dem Lieferschein ausdrücklich mit „keine Ursprungsware EU“ zu kennzeichnen.

8.7 Ein nicht in der EU ansässiger Lieferant hat über die in Ziffer 8.6 genannten Angaben zusätzlich dem Käufer die Zolltarifnummer und den Referenznachweis für die jeweiligen Waren mitzuteilen und auf Verlangen, bei der Lieferung kostenfrei ein Ursprungszeugnis beizufügen.

8.8 Bei außergemeinschaftlichen (nicht innerhalb der EU, NAFTA, Mercosur etc.) Bestellungen hat der Lieferant eine Ausfuhrdeklaration beizufügen.

8.9 Der Lieferant stellt den Käufer von allen Kosten frei, die infolge unzutreffender, unvollständiger oder aber fehlerhafter Ursprungsaussagen und/oder Dokumente entstehen.

8.10 Der Lieferant ist zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere etwaiger Exportbeschränkungen, verpflichtet. Der Lieferant hat den Käufer in Angeboten, bei Auftrags- oder Bestellungsbestätigungen und auf Rechnungen deutlich über etwaige gesetzliche Beschränkungen, insbesondere Exportbeschränkungen, schriftlich zu informieren. Dies beinhaltet insbesondere die Kennzeichnung gemäß den jeweils betroffenen nationalen Ausfuhrrechten, insbesondere dem deutschen, amerikanischen und japanischen Ausfuhrrecht, Angaben der betroffenen Ausfuhrlistennummern (AL) sowie Angaben – soweit es sich um Waren handelt, die dem amerikanischen Ausfuhrrecht unterliegen – der amerikanischen Export Control Classification Number (ECCN).

9. Gefahrübergang

9.1 Der Lieferant trägt die Gefahr bis zur Annahme durch den Käufer oder einer vom Käufer beauftragten Person an demjenigen Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist (Versandanschrift/ Verwendungsstelle).

9.2 Hat der Lieferant die Aufstellung, Montage und/ oder Inbetriebnahme übernommen, so trägt der Lieferant die Gefahr bis zur ausdrücklichen Abnahme durch den Käufer oder einer vom Käufer beauftragten Person.

10. Gewährleistung, Haftung

10.1 Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln (nachfolgend zusammenfassend „Mangel“ genannt), soweit nicht die nachfolgenden Bestimmungen etwas anderes regeln.

10.2 Die Annahme der Waren und Leistungen steht unter dem Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auf qualitative und quantitative Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit.

10.3 Der Lieferant sichert eine der Wareneingangskontrolle entsprechende Warenausgangskontrolle zu, wird diese dokumentieren und dem Käufer diese Dokumentation zur Verfügung stellen. Sie entbindet den Lieferanten nicht von seiner Gewährleistungspflicht. Der Käufer ist berechtigt, die Waren oder Leistungen zu untersuchen, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Entdeckte Mängel werden vom Käufer unverzüglich gerügt, der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mangelanzeige. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Käufer im Falle einer erfolgten Wareneingangskontrolle/ Leistungskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

10.4 Mängel, die vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der Verjährungsfrist auftreten, wird der Lieferant auf seine Kosten nach der Wahl des Käufers entweder beseitigen („Nachbesserung“) oder durch mangelfreie Lieferung („Nachlieferung“) ersetzen. Dies gilt gleichermaßen auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt.

10.5 Die vom Käufer bestellten Lieferungen sind dazu bestimmt, für Bauwerke verwendet zu werden, soweit nicht durch die Beschaffenheit der Ware dies ausgeschlossen ist (z.B. bei Kleidung, Schuhen, Werkzeugen etc.). Die Gewährleistungsverpflichtungen sind vom Lieferanten am Erfüllungsort Baustelle zu erfüllen.

10.6 Für sämtliche Lieferungen, die für ein Bauwerk Verwendung finden können, beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Käufers gegen den Lieferanten sechs Jahre.

10.7 Für Lieferungen, die nicht unter Ziffer 10.5 und 10.6 fallen gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

10.8 Längere als die in Ziffer 10.6 und 10.7 gewährte Gewährleistungs- und Garantiefristen, sowie längere gesetzliche Verjährungsfristen, als auch besondere vertragliche Vereinbarungen betreffend der Verjährungsfristen haben Vorrang.

10.9 Ist eine Nacherfüllung durch den Lieferanten durchzuführen, hat der Käufer dem Lieferanten eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer die Nacherfüllung durchgeführt werden muss. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann der Käufer die Beseitigung im Namen und auf Kosten sowie Risiko des Lieferanten selbst durchführen oder aber Dritte mit der Durchführung beauftragen. Daneben ist der Käufer berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

10.10 Die Gewährleistungsrechte umfassen auch Kosten und Aufwendungen des Käufers in Folge mangelhafter Lieferung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten sowie Aus- und Einbaukosten. Ebenso sind Kosten umfasst, die der Käufer seinem Kunden zu ersetzen hat.

10.11 Nimmt der Käufer von ihm hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse in Folge der Mangelhaftigkeit der Lieferung des Lieferanten zurück oder wurde der Käufer von seinem Kunden in sonstiger Weise in Anspruch genommen, behält sich der Käufer den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor.

10.12 Bei Sukzessivlieferungsverträgen ist der Käufer zur sofortigen Kündigung berechtigt, wenn wesentliche Mängel oder ein Serienschaden vorliegen und keine unverzügliche Abhilfe erfolgt.

10.13 Ist dem Käufer eine Fristsetzung zur Nacherfüllung unzumutbar, insbesondere bei Gefahr in Verzug oder zur Vermeidung größerer Schäden, bedarf es keiner Fristsetzung.

10.14 Für die Dauer der Nacherfüllung wird die Frist gemäß Ziffer 10.6, Ziffer 10.7 und/oder 10.8 gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

10.15. Im Falle der Nacherfüllung, auch in geringem Umfang, beginnt die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche neu zu laufen.

10.16 Ist der Lieferant Händler, wird diesem hinsichtlich der Haftung für Mängel das Verschulden des Herstellers zugerechnet.

11. Sonstige Haftung

11.1. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die dieser, seine Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – unabhängig davon, ob diese während der Arbeit in den Betrieb des Käufers eingegliedert sind oder nicht – dem Käufer, dessen Mitarbeitern oder einem Dritten, der Ansprüche gegen den Käufer geltend machen könnte, schuldhaft verursachen. Sollte der Käufer wegen eines solchen Schadens in Anspruch genommen werden, so stellt der Lieferant den Käufer von jeglichen sich hieraus ergebenden Ansprüchen und Kosten frei.

11.2. Wird der Käufer aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zur Produkthaftung durch einen Dritten in Anspruch genommen, stellt der Lieferant den Käufer von sämtlichen Schäden und Kosten frei, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler der vom Lieferanten gelieferten Waren oder Leistungen verursacht wurde.

11.3. Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden des Käufers, die der Lieferant, dessen Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch einen Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen, insbesondere unionsrechtlicher und nationaler Bestimmungen zum Schutze der Umwelt, der Arbeitssicherheit, der Verbraucher und der Produktsicherheit (z.B. Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der Altölverordnung, des Wasserhaushaltsgesetzes, des Kreislaufswirtschaftsgesetzes, des Bundesbodenschutzgesetzes, des Umwelthaftungsgesetzes und des Umweltschadensgesetzes) und der dazu jeweils ergangenen Verordnungen, Durchführungsbestimmungen und untergesetzlichen, insbesondere technischen Regelungswerken. Der Lieferant stellt den Käufer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen eines solchen Verstoßes gegen den Käufer geltend machen oder geltend zu machen ankündigen.

11.4 Der Lieferant garantiert, dass seine Lieferungen den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere den Vorschriften zur Produktsicherheit. Soweit erforderlich, ist die entsprechende CE- oder ähnliche Kennzeichnungen vorzunehmen und die diesbezüglichen Dokumente, Konformitätserklärungen und zugehörigen Dokumentationen zu übergeben.

11.5. Der Lieferant verpflichtet sich zum Abschluss einer Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung unter Einschluss von Produktvermögensschäden sowie Rückrufkosten. Die Versicherung muss mindestens ein Rating entsprechend der nachstehenden Ratingagenturen haben (A.M. Best: A/A-, Fitch: A/A, Moody’s: A/a, Standard + Poor’s: A/A). Die Deckungssumme muss für den Personen- und Sachschadensbereich sowie den Bereich der Produktvermögensschäden und Rückrufkosten jeweils mindestens 10 Millionen Euro betragen. Das Versicherungszertifikat ist auf Verlangen des Käufers vorzulegen.

12. Eigentumsvorbehalt, Abtretung, Aufrechnngsbeschränkungen

12.1. Der Käufer akzeptiert ausschließlich den einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten.

12.2. Die Abtretung von Forderungen des Lieferanten gegen den Käufer bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Käufers. Einer Abtretung an die Hausbank des Lieferanten wird der Käufer zustimmen, soweit keine erheblichen Gründe entgegenstehen.

12.3. Der Käufer ist berechtigt, aufgrund eigener Ansprüche Zahlungen an den Lieferanten zurückzubehalten oder mit diesen die Aufrechnung zu erklären. Dies gilt gleichermaßen auch für Ansprüche von Konzerngesellschaften innerhalb der Firmengruppe des Käufers.

12.4. Der Lieferant ist nicht berechtigt, gegen Forderungen des Käufers, die diesem seinerseits gegen den Lieferanten zustehen, aufzurechnen, soweit die Forderungen des Lieferanten nicht auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruhen. Eine Aufrechnung des Lieferanten gegen Forderungen des Käufers ist ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lieferanten möglich.

13. Materialbeistellungen, Werkzeugbeistellung

13.1. Die vom Käufer beigestellten Materialien und Werkzeuge bleiben Eigentum des Käufers und dürfen ausschließlich zu Vertragszwecken durch den Lieferanten verwendet werden. Der Käufer ist im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung seiner Materialien oder Werkzeugen hergestellten Erzeugnisse, die insoweit vom Lieferanten für ihn verwahrt werden.

13.2. Beigestelltes Material sowie beigestellte Werkzeuge sind separat zu lagern und als Eigentum des Käufers zu kennzeichnen. Der Lieferant verpflichtet sich, erforderlichenfalls Dritte auf das Eigentum des Käufers hinzuweisen.

13.3. Für das durch den Käufer beigestellte Material und die beigestellten Werkzeuge trägt der Lieferant die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der Beschädigung durch Dritte. Der Lieferant ist verpflichtet, das vom Käufer beigestellte Material und Werkzeug auf eigene Kosten in angemessener Höhe zu versichern.

13.4. Der Lieferant ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten an dem beigestellten Material und den beigestellten Werkzeugen rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat der Lieferant dem Käufer unverzüglich anzuzeigen.

13.5. Der Käufer haftet bei der Beistellung von Materialien und Werkzeugen ausschließlich für vorsätzliches, grob fahrlässiges oder arglistiges Verhalten sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden wegen schuldhafter Verletzung, des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Im Übrigen ist die Haftung des Käufers ausgeschlossen.

13.6. Der Lieferant hat auf Verlangen des Käufers unverzüglich beigestelltes Material und/oder Werkzeug dem Käufer herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.

14. Qualität, Dokumentation, Qualitätsaudit

14.1. Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass dessen Lieferungen bei Gefahrübergang den anerkannten Regeln der Technik, bei in der Bestellung angegebener Endverwendungsstelle im Ausland auch den anerkannten Regeln der Technik in diesem Land, entspricht und die Sicherheitsvorschriften sowie sonstigen jeweiligen gesetzlichen Vorschriften einhält.

 

14.2. Der Lieferant muss ein entsprechendes Qualitätsmanagement einrichten und aufrechterhalten und auf Verlangen des Käufers diesem nachzuweisen.

14.3. Der Lieferant muss in seinen Qualitätsaufzeichnungen für sämtliche Lieferungen festhalten, wann, wie und durch wen deren mangelfreie Herstellung sichergestellt wurde. Der Nachweis ist 15 Jahre aufzubewahren und dem Käufer auf Verlangen vorzulegen. Vorlieferanten und Hersteller hat der Lieferant in gleichem Umfang zu verpflichten.

14.4. Der Käufer ist jederzeit, auch ohne Voranmeldung, berechtigt, zu den üblichen Geschäftszeiten die Geschäftsräume des Lieferanten aufzusuchen und dort die Einhaltung der vom Lieferanten zu gewährleisteten Qualitätsstandards durch eigene Leute zu überprüfen. Der Käufer und die von diesem beauftragten Dritten sind berechtigt, zu diesem Zwecke Einsicht in die vom Lieferanten zu führenden relevanten Dokumentationen zu nehmen sowie die Materialien und Werkzeuge, die der Lieferant zur Durchführung des Auftrags benötigt, zu untersuchen. Auf Verlangen des Käufers hat der Lieferant die Durchführung eigener Qualitätsprüfung dem Käufer nachzuweisen.

14.5. Der Lieferant ist verpflichtet, die Qualität seiner Lieferungen zu überprüfen und durch Qualitätstests zu dokumentieren. Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer über fehlerhafte Produkte zu informieren.

14.6. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Käufers. Das Gleiche gilt bei Veränderungen des Liefergegenstandes durch Änderungen im Produktionsablauf oder durch Verwendung anderer Materialien.

15. Versicherungen, Ausschluss ADSp

15.1 Kosten einer Versicherung der Lieferung, insbesondere einer Speditionsversicherung, werden vom Käufer nicht übernommen.

15.2 Die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp) ist ausgeschlossen.

15.3 Der Lieferant hat für Schäden die durch erbrachte Lieferungen verursacht werden, eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu unterhalten.

15.4 Zur Abdeckung von Produkthaftpflichtrisiken unterhält der Lieferant eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung, einschließlich der Versicherung von Produktvermögensschäden.

15.5 Auf Verlangen des Käufers hat der Lieferant das Bestehen und die Höhe der Deckungssumme der vorgenannten Versicherungen nachzuweisen. Durch den Abschluss der Versicherungen und den Nachweis wird der Lieferant wird der Umfang der Haftung des Lieferanten nicht eingeschränkt.

16. Sicherheit, Sozialstandards und Menschenrechte

16.1. Personen, die in Erfüllung des Vertragsverhältnisses zwischen Käufer und Lieferant Arbeiten auf dem Werksgelände des Käufers oder aber vertragsbestimmungsgemäß auf dem Gelände Dritter ausführen, haben die jeweiligen Betriebsordnungen zu beachten.

16.2. Der Lieferant bekennt sich im Rahmen seiner unternehmerischen Verantwortung dazu, dass bei der Herstellung der bestellten Waren soziale Mindeststandards eingehalten werden. Ferner verpflichtet sich der Lieferant, den Prinzipien der Norm SA 8000 (Standard for Social Accountability) gefolgt wird, insbesondere hinsichtlich des Verbots von Kinderarbeit, Diskriminierung gleich welcher Art und menschenwürdiger Arbeitsbedingungen.

16.3. Der Lieferant verpflichtet sich, keine Mitarbeiter illegal zu beschäftigen. Der Lieferant ist für den Abschluss von Arbeitsverträgen, sowie die Einhaltung gültiger Visa und Arbeitsgenehmigungen verantwortlich. Im Falle eines Verstoßes hat der Lieferant den Käufer im Hinblick auf gegen ihn aus diesem Zusammenhang geltend gemachten Ansprüchen, einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten, vollumfänglich freizustellen.

16.4. Der Lieferant verpflichtet sich bei der Erbringung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen, sämtliche örtlichen und gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Umwelt-, Sicherheits-, Sozial- und Strafvorschriften einzuhalten und auf spezifisches Verlangen dem Käufer einen geeigneten Nachweis diesbezüglich vorzulegen.

16.5. Das Anbieten von Geschenken und sonstigen Vergünstigungen ist dem Lieferanten untersagt.

16.6. Jeder Verstoß gegen die vorbezeichneten Bestimmungen berechtigt den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Kündigung aus wichtigem Grund..

17. Erfüllungsort

17.1 Erfüllungsort ist Plauen.

18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

18.1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

18.2. Im Verkehr mit Kaufleuten, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Plauen.

18.3 Der Käufer ist entgegen Ziffer 17.2 auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu klagen.

19. Schlussbestimmungen

19.1 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleibt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt.

19.2 Die Vertragspartner vereinbaren für sämtliche vertragsrelevanten Bestandteile, insbesondere Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages, sowie für jedwede Willenserklärung für deren Wirksamkeit die Schriftform. Jeder Vertragspartner kann von der anderen Vertragspartei verlangen, dass sämtliche nicht schriftlichen Abreden schriftlich vereinbart werden

Durch * gekennzeichnete Felder sind erforderlich.

Telefon: +49(371)80 81 25 35

E-Mail: schwimmbad-tec@web.de   

Ust-ID-Nr.298573941

Steuernummer 215/105/07689

Amtsgericht Chemnitz

Handelsregister Nr.: HRB29385 

Geschäftsführer Peter Adelt / Sebastian Dienelt